AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Grundlegende Bedingungen für die Lieferung

1.1 Die ContPack GmbH (nachfolgend einheitlich „ContPack“) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen (nachfolgend einheitlich „Lieferung“) ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Auftrags-, Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die ContPack mit ihren Kunden schließt. Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.2 Für die Geschäftsbeziehung zwischen ContPack und ihren Kunden, einschließlich Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen (AGB) von ContPack. Sind diese AGB einmal in das Geschäft mit einem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen mit diesem Kunden, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen wird. Bedingungen, die vom Kunden abweichen – im Folgenden als „Kunde/n“ bezeichnet –, werden nur anerkannt, wenn ContPack sie ausdrücklich schriftlich bestätigt. Das Schweigen von ContPack auf solche abweichenden Bedingungen ist insbesondere nicht als Zustimmung oder Einwilligung zu verstehen, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Die AGB von ContPack ersetzen etwaige Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen gilt, oder ContPack nach Hinweis des Kunden auf dessen Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefert oder leistet, es sei denn, ContPack hat ausdrücklich auf die Anwendung ihrer AGB verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn die AGB von ContPack zu einzelnen Punkten keine gesonderte Regelung enthalten. Durch die Annahme der Auftragsbestätigung von ContPack erkennt der Kunde ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

Sofern Rahmenverträge oder sonstige Verträge zwischen ContPack und dem Kunden abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden, sofern darin keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden AGB ergänzt.

1.3 Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie sonstigen institutionellen Kunden, die bei der Bestellung nicht zu privaten Zwecken (und somit nicht als Verbraucher gem. § 13 BGB) handeln. Sie gelten für alle Angebote und Verträge für Lieferungen und Leistungen von ContPack; bei laufender Geschäftsverbindung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

1.4 ContPack bietet ihren Kunden Transport- und Verpackungslösungen aus Virgin Kraftliner in verschiedenen Produktkategorien an. Der Abschnitt II dieser AGB regelt besondere Bestimmungen für einzelne Produktkategorien und sind insofern Bestandteil der jeweiligen Verträge mit dem Kunden.

1.5 Contpack ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Über solche Änderungen informiert ContPack den Kunden in Textform. Die Änderung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht. Auf diese Folge weist ContPack den Kunden in der Änderungsmitteilung gesondert hin.

§ 2 Vertragsschluss, Allgemeines zur Leistungserbringung

2.1 Angebote von ContPack sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern ContPack nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt.

2.2 Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot und bedürfen der Annahme durch Auftragsbestätigung von ContPack, welche für den Vertragsinhalt maßgebend ist. Die Annahme kann auch durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

2.3 Auch im Übrigen kann sich ContPack zur Ausführung der vertraglichen Lieferungen Dritter bedienen, bspw. Subunternehmer für Transport und Logistik.

2.4 Arbeitstage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage an dem beauftragten ContPack Standort. 

§ 3 Mengenplanung, Liefer- und Abnahmepflicht

3.1 Mit Ausnahme solcher Fälle, in denen ein Kunde nur gelegentliche Einzelbestellungen auslöst, sind beide Parteien verpflichtet, für die Dauer ihrer Lieferbeziehung im Rahmen einer normalen, erwartbaren Geschäftsentwicklung konkrete Ausführungsgeschäfte (Einzelaufträge) zu schließen. Zur erwartbaren Geschäftsentwicklung gehören bspw. bei Ausschreibungen des Kunden angegebene Bedarfsmengen und/oder die im jeweiligen Vorjahr kontraktierten Mengen, zudem gelten die nachfolgenden Absätze.

3.2 Der Kunde informiert ContPack möglichst jährlich über den geplanten Bedarf an Produkten im folgenden Kalenderjahr („Jahresplanmenge“). Im normalen Geschäftsverlauf erwartbare saisonale Bedarfsschwankungen (bspw. Q4-Geschäft, saisonale Kundenartikel bspw. Getränkeindustrie) sind in der Jahresplanmenge auszuweisen. Binnen 14 Tagen nach Erhalt bestätigt ContPack die Jahresplanmenge oder teilt begründet mit, falls die Jahresplanmenge nicht umsetzbar ist. Bei Bestätigung richtet ContPack ihre Produktions- und Lieferkapazitäten auf die Jahresplanmenge ein. Im Gegenzug ist der Kunde verpflichtet, innerhalb des betreffenden Jahres mindestens 80% der Jahresplanmenge verbindlich zu bestellen, abzunehmen und zu bezahlen.

3.3 Zusätzlich übermittelt der Kunde möglichst seine Monatsbedarfe für den jeweiligen Folgemonat. Der Monatsbedarf gilt als lieferbar, wenn ContPack nicht innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen begründet widerspricht. Innerhalb eines Toleranzbereichs von +/- 20% nach dem Durschnitt der jeweils letzten 12 Monate wird ContPack den Monatsbedarf nur aus wichtigem Grund zurückweisen. Bestätigte Monatsbedarfe sind für beide Parteien verbindlich zu liefern bzw. abzunehmen und zu bezahlen.

3.4 Etwaige Änderungen an Produkten, Spezifikationen oder Artikelnummern, den zu verpackenden Kundenartikeln o.ä. ändern nichts an bestehenden Liefer- und Abnahmepflichten.

3.5 Bei laufender Lieferbeziehung ist ContPack berechtigt, für erwartbare saisonale Bedarfsspitzen (bspw. Q4, saisonale Produkte) unter Berücksichtigung der Jahresplanmenge sowie Vorerfahrungen aus vorangegangenen Geschäftsjahren im normalen Geschäftsverlauf erwartbare Mehrbedarfe vorzuproduzieren bzw. hierfür Rohmaterialien und Produktionsmittel zu beschaffen. Der Kunde ist auch insoweit zur Abnahme verpflichtet. Über das Ausbleiben saisonaler Bedarfsspitzen hat er ContPack mit einem Vorlauf von mindestens 2 (zwei) Monaten zu informieren.

3.6 Jegliche Bedarfsschwankungen teilt der Kunde ContPack unverzüglich mit, sobald sie absehbar sind; bei Ausbleiben saisonaler Bedarfsspitzen gilt die obige Frist. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Jahresplanmenge einvernehmlich angepasst werden, ContPack wird eine solche Anpassung nicht unbillig verweigern.

3.7 Verstößt der Kunde gegen seine Abnahmepflichten, bleibt er zur Bezahlung der betreffenden Produktmengen verpflichtet, ContPack wird sich ersparte Aufwendungen angemessen anrechnen lassen. Vertragsgemäß bereits hergestellte Produkte kann ContPack nach Mitteilung und Ablauf einer angemessenen Rückäußerungsfrist auf Kosten des Kunden vernichten. Dieser Absatz gilt entsprechend, wenn es wegen unterjähriger Beendigung der Lieferbeziehung aus einem nicht von ContPack zu vertretenden Grund zur Nichtabnahme von Produkten kommt.

3.8 Unberührt bleiben die Regelungen zum Produktionslager gemäß § 8.

3.9 Alle in diesem § 3 geregelten Mitteilungen und Informationen sind jeweils in Textform zu übermitteln. 

§ 4 Beschaffenheit der Produkte

4.1 Die Beschaffenheit der Produkte richtet sich nach den vereinbarten Spezifikationen, den nachfolgenden Absätzen dieses § 4 sowie den anerkannten Regeln der Technik. In Bezug auf Material und Ausführung der Produkte behält sich ContPack Abweichungen im Rahmen des technischen Fortschritts sowie handelsübliche Abweichungen vor (Qualitätstoleranz). Weitere Einzelheiten zu den für einzelne Produktkategorien maßgeblichen Toleranzen ergeben sich aus den Besonderen Bestimmungen dieser AGB. Soweit dort nicht für die maßgebliche Produktkategorie etwas anderes geregelt ist, gelten insbesondere Gewichtsschwankungen von bis zu 10% nach oben oder unten als vereinbart.

4.2 Für die maßliche Ausführung der Lieferung sind die Ausfallmuster verbindlich, die dem Kunden zur Prüfung vorgelegt wurden. Ist kein Ausfallmuster versandt worden, ist die technische Zeichnung verbindlich. Größenangaben von ContPack beziehen sich in Millimeter in der Reihenfolge Länge x Breite x Höhe, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.

4.3 Aus produktionstechnischen Gründen akzeptiert der Kunde Mehr- oder Minderlieferungen (Mengentoleranz) in dem gemäß den Besonderen Bedingungen dieser AGB für die jeweilige Produktkategorie maßgeblichen Umfang. Zu vergüten ist die tatsächlich gelieferte Ware. Bei Teillieferungen können sich die Mehr- oder Mindermengen auf die einzelnen Teillieferungen verteilen. Die Mengentoleranz gilt auch für Ersatzlieferungen im Rahmen der Nacherfüllung und ähnliche Fälle.

4.4 Die Funktionalität und Haltbarkeit der Produkte ist nach Ablieferung beim Kunden davon abhängig, dass der Kunde die Produkte ordnungsgemäß lagert. Lagerräume müssen für die Lagerung von Verpackungsmaterialien geeignet sein und den von ContPack ggf. mitgeteilten Lagerungsvorschriften und technischen Anforderungen entsprechen. Als Mindeststandard gelten die in den Besonderen Bedingungen dieser AGB für die jeweilige Produktkategorie geregelten Anforderungen.

4.5 Nach Vertragsschluss werden Änderungswünsche des Kunden in Bezug auf die Produkte, deren Konstruktion und Gestaltung nur bei entsprechender Vereinbarung sowie gegen Erstattung etwaiger Mehrkosten umgesetzt. ContPack ist berechtigt, bei Änderung gesetzlicher Vorschriften oder Forderungen von Behörden oder Prüfstellen die Produkte und Spezifikation nach billigem Ermessen zu ändern. Hierüber informiert ContPack den Kunden mit angemessenem Vorlauf in Textform. 

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen

5.1 Alle Preise gelten zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer.

5.2 Die Preise gelten ab Werk (EXW Lieferwerk nach Incoterms® 2020) und inkl. Umreifung; sie schließen jedoch Frachtkosten sowie Kosten für weitergehende Verpackung (z.B. Umhüllung), Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerung, Fremdführung, Mautkosten) nicht ein.

5.3 Die Modalitäten einer möglichen Preisüberprüfung und -anpassung werden in der Regel kaufmännisch vereinbart, bspw. als EUWID-Indexbasierter Preisanpassungsmechanismus mit regelmäßiger Preisüberprüfung. Darüber hinaus und auch für den Fall, dass keine Vereinbarung über eine regelmäßige Preisüberprüfung besteht, ist ContPack in jedem Fall berechtigt, die Preise für wiederkehrend zu liefernde Produkte nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden an ihre Kostenentwicklung, insbesondere Preisänderungen für Rohstoffe, Frachtkosten sowie gestiegene Personalkosten anzupassen. Über solche Preisänderungen informiert ContPack den Kunden in Textform mit angemessenem Vorlauf vor Inkrafttreten der neuen Preise. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10%, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag in Bezug auf die betreffenden Produkte mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des angekündigten Inkrafttretens der Preisänderung zu kündigen; in diesem Fall gelten bis zum Vertragsende die bisherigen Preise fort. Unberührt bleibt die Regelung des § 315 BGB, insbesondere die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle der Preisanpassung gemäß § 315 Abs. 3 BGB.

5.4 Rechnungen von ContPack sind binnen 10 Tagen abzgl. 2% Skonto auf den Bruttowarenwert oder ohne Abzug netto binnen 30 Tagen, jeweils ab Rechnungsdatum, zahlbar. Bei Zahlungen per Scheck gilt der Tag, an dem der Rechnungsbetrag auf dem Konto von ContPack gutgeschrieben wird, als Zahlungseingang.

5.5 Diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nimmt ContPack nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Diskontspesen und mit der Einlösung verbundene Kosten trägt der Kunde. Die Schuld wird erst durch Einlösung getilgt; Skontoabzug ist ausgeschlossen.

5.6 Bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden kann ContPack ihre Forderungen fällig stellen, Sicherheiten verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. ContPack ist auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten auszuführen.

5.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die geltend gemachten Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, wobei zudem die Gegenforderung auf demselben Vertrag beruhen muss.

5.8 Die Abtretung von gegen ContPack gerichteten Forderungen wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen (§ 399 BGB). Unberührt bleibt die Regelung des § 354a HGB.

§ 6 Lieferung, Leistungsstörungen, Höhere Gewalt

6.1 Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt sie mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller herstellungsrelevanten Fragen (z.B. Vorliegen behördlicher Genehmigungen). Für die Dauer der Prüfung von Fertigungsmustern o.ä. durch den Kunden ist die Lieferzeit unterbrochen. Verlangt der Kunde nach der Auftragsbestätigung Änderungen, die die Fertigungsdauer beeinflussen, beginnt mit deren Bestätigung die Lieferzeit neu.

6.2 Holt der Kunde die Ware bei ContPack ab, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn rechtzeitig Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Ansonsten ist die Lieferfrist eingehalten, wenn ContPack die Lieferung rechtzeitig zum Versand bringt.

6.3 Die Geltendmachung von Rechten oder Ansprüchen wegen Verzug setzt in jedem Fall voraus, dass der Kunde ContPack nach Eintritt einer Verzögerung zunächst fruchtlos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn dies wäre unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für den Kunden unzumutbar. Aus Verzug resultierende Rücktritts- oder Kündigungsrechte gelten bei Verzug mit nur einzelnen Teilleistungen nur sofern die Teilleistung für den Kunden ohne Interesse ist. Für Schadensersatzansprüche gilt nachfolgender § 11.

6.4 ContPack haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener, außergewöhnlicher, außerhalb des Einflussbereichs von ContPack liegen der und für sie unvermeidbarer Ereignisse, z.B. Krieg, Unruhen, Terrorismus, Naturgewalten, Feuer, Epidemien, Pandemien, Unfälle, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Energie-, Wasser-, Rohstoff- und Betriebsstoffmangel bzw. -beschaffungsschwierigkeiten, erhebliche Störungen des Verkehrs bzw. Transports und des Betriebes sowie Erscheinungen, die vergleichbare Folgewirkungen für die Betriebsführung von ContPack haben, einschließlich einer generell gesteigerten Nachfrage auf dem Beschaffungsmarkt oder generell mangelnder Belieferung durch Lieferanten. Vereinbarte Leistungszeiten verlängern sich automatisch um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag über die konkrete Lieferung zurücktreten. Schadensersatzansprüche gegen ContPack bestehen in solchen Fällen nicht. Über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt oder sonstiger in diesem § 6.4 genannter Umstände informiert ContPack den Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung.

6.5 Bei Annahmeverzug des Kunden kann ContPack die Lieferung auf dessen Kosten auf Lager nehmen oder einlagern und die Lieferung berechnen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht auf den Kunden über, sobald dieser in Annahmeverzug gerät.

6.6 ContPack ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern kein erkennbares berechtigtes Interesse des Kunden entgegensteht. 

§ 7 Versand, Verpackung, Palettentausch

7.1 Ist Versand vereinbart, erfolgt er ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht auch dann mit der Absendung auf den Kunden über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. ContPack wählt Transportunternehmen und Transportmittel.

7.2 Alle Preise gelten inkl. Umreifung. Wünscht der Kunde weitergehende Verpackung (z.B. Umhüllung), sind diese und ihre Berechnung schriftlich zu vereinbaren.

7.3 Erfolgt die Lieferung der Produkte auf Mehrwegpaletten und/oder mit Abdeckplatten („Transporthilfsmittel“), hat der Kunde deren Empfang zu quittieren. Die Transporthilfsmittel bleiben Eigentum von ContPack, es sei denn, der Kunde lässt über den anliefernden Lastzug Transporthilfsmittel gleicher Art, Zahl und Beschaffenheit an ContPack zurücksenden. Werden die Transporthilfsmittel nicht binnen eines Monats nach Lieferung frachtfrei an ContPack zurückgesandt, kann ContPack diese dem Kunden zum Neuwert berechnen. Führt ContPack über die ihr gehörenden Transporthilfsmittel für den Kunden ein Palettenkonto, das Auskunft über Bestand und Veränderungen gibt, erhält der Kunde auf Wunsch monatlich einen Auszug. Der Kontensaldo gilt als vom Kunden anerkannt, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.

§ 8 Lagerung

8.1 Sofern vereinbart, lagert ContPack die Produkte nach deren Herstellung bis zur Auslieferung an den Kunden bei sich oder einem von ihr beauftragten Dritten ein. Wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, beträgt die maximale Lagerdauer 90 Tage. Befindet sich ein Produkt bei Ablauf der maximalen Lagerdauer noch im Lager von ContPack, ohne vom Kunden abgerufen oder bestellt und entsprechend an ihn ausgeliefert worden zu sein, behält sich ContPack vor, dem Kunden dieses Produkt zu dem dann geltenden Preis zu berechnen. Die Parteien stimmen sich ab, ob das betreffende Produkt an den Kunden ausgeliefert oder gegen angemessene Vergütung weiter bei ContPack gelagert werden soll.

8.2 Bei Beendigung einer auf Dauer angelegten Lieferbeziehung, gleich aus welchem Grund, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche noch am Lager oder in Produktion befindlichen Produkte bis zur Höhe des vereinbarten (oder im Rahmen einer normalen und erwartbaren Geschäftsentwicklung vorproduzierten) Maximalbestands zu dem dann geltenden Preis zu bezahlen. Auch bei Artikeländerungen und falls der Kunde eingelagerte Produkte nicht mehr benötigt, ist er zur Bezahlung noch vorhandener Restbestände zu dem dann geltenden Preis verpflichtet, jeweils bis zur Höhe des vereinbarten (oder im Rahmen einer normalen und erwartbaren Geschäftsentwicklung vorproduzierten) Maximalbestands. Die Parteien stimmen sich ab, ob in den vorgenannten Fällen eine Auslieferung an den Kunden oder Vernichtung der Restbestände auf seine Kosten erfolgen soll.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur Erfüllung (bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung) aller Forderungen, egal aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent), die ContPack aktuell oder zukünftig oder bedingt aus dem Vertrag oder laufender Geschäftsbeziehung gegen den Kunden zustehen, werden ContPack die folgenden Sicherheiten gewährt. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherungen den Wert der offenen Forderungen um mehr als 20%, kann der Kunde die Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherungen nach Wahl von ContPack verlangen.

9.2 Die gelieferte Ware bleibt als Vorbehaltsware Eigentum von ContPack. Der Kunde kann die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten und veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser-, Sturm- und Diebstahlsschäden zu versichern.

9.3 Veräußert der Kunde Vorbehaltsware allein oder zusammen mit ContPack nicht gehörender Ware, so tritt er schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an ContPack ab. ContPack nimmt die Abtretung an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von ContPack, erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der ihrem Anteilswert entspricht.

9.4 ContPack ermächtigt den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt oder über sein Vermögen ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesen Fällen kann ContPack vom Kunden die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner, Übermittlung aller zum Einzug erforderlichen Informationen, Herausgabe entsprechender Unterlagen und Mitteilung an den Schuldner über die Abtretung verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abtretung den Vertragspartnern des Auftraggebers jederzeit anzuzeigen.

9.5 Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für ContPack vor, ohne dass für sie daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen nicht ContPack gehörenden Waren erwirbt ContPack Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Kunde ContPack im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt. ContPack nimmt die Übertragung an.

9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, kann ContPack nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung die Vorbehaltsware zurücknehmen (der Kunde ist dann zur Herausgabe verpflichtet) oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte verlangen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt Schadensersatzansprüche gegen den Kunden nicht aus. Nach der Rücknahme kann ContPack die Vorbehaltsware verwerten, der Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

9.7 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf das Eigentum von ContPack hinweisen und ContPack unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit ContPack ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten und Schäden, insbesondere die Kosten einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), trägt der Kunde.

§ 10 Mängelansprüche

10.1 ContPack übernimmt keine über die vereinbarte Beschaffenheit (s.o. § 4) hinausgehenden Beschaffenheitszusagen oder Garantien, es sei denn solche werden ausdrücklich schriftlich vereinbart.

10.2 Abweichungen innerhalb der einschlägigen Qualitäts- und Mengentoleranzen sowie übliche Veränderungen im Erscheinungsbild von Verpackungsprodukten (Druck/Farbe) im Laufe der Lagerung sind kein Mangel. Auch Abweichungen zu Prospekt- oder Werbeaussagen und früheren Angeboten bzw. auf Lieferungen aufgedruckten Gütezeichen sind kein Mangel.

10.3 ContPack übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Mängel, die darauf beruhen, dass ContPack vom Kunden vorgegebene Materialien (z.B. Karton, Klebstoffe, Farben, Lacke, Druckformen) verwendet. Gleiches gilt für Mängel, die darauf beruhen, dass der Kunde ContPack die Inanspruchnahme der Dienstleistungen bestimmter Dritter vorgibt. In solchen Fällen hat allein der Kunde sicherzustellen, dass seine Vorgaben die Eignung der Ware für die von ihm beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn ContPack die Ungeeignetheit der vorgegebenen Materialien oder Dienstleister bekannt war und sie dies dem Kunden verschwiegen hat.

10.4 Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Empfang der Produkte eine Eingangsuntersuchung nach Maßgabe von § 377 HGB durchzuführen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens binnen 5 (fünf) Arbeitstagen nach Empfang der Ware schriftlich bei ContPack zu rügen. Zur Untersuchung der Lieferung ist der Kunde auch verpflichtet, wenn Ausfallmuster übersandt wurden. Versteckte Mängel sind binnen 5 (fünf) Arbeitstagen nach Entdeckung zu rügen, spätestens jedoch binnen 3 Monaten nach Empfang der Ware. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

10.5 Liegt bei Gefahrübergang ein von ContPack zu vertretender Mangel vor, ist ContPack nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung (zusammen „Nacherfüllung“) binnen angemessener Frist berechtigt. Die Nacherfüllung kann auch darin bestehen, dass ContPack beim Kunden mangelhafte Teile der betroffenen Lieferung aussortiert. ContPack behält sich vor, insgesamt drei Nacherfüllungsversuche durchzuführen, es sei denn dies wäre im Einzelfall für den Kunden unzumutbar. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag über die konkrete Lieferung zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Für Schadensersatzansprüche gilt der nachfolgende § 11.

10.6 Rügt der Kunde aus von ContPack nicht zu vertretenden Gründen zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, kann ContPack ihr entstehende angemessene (Mehr-)Aufwendungen für die Mangelfeststellung und -beseitigung dem Kunden in Rechnung stellen.

10.7 Bei einer von ContPack zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter (Rechtsmängel) kann ContPack nach eigener Wahl entweder auf ihre Kosten ein für die vereinbarte Verwendung der betreffenden Produkte ausreichendes Nutzungsrecht von dem Dritten (Rechtsinhaber) erwerben und dem Kunden einräumen, oder das betreffende Produkt unter Beibehaltung der vertraglich vorausgesetzten Verwendung so ändern oder neu erstellen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden. Ist dies für ContPack nicht möglich oder unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu. Für Schadensersatzansprüche gilt der nachfolgende § 11.

10.8 Mängelansprüche (einschl. mangelbedingter Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Erfüllungs-, Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Im Falle mangelbedingter Schadensersatzansprüche gilt die 12-monatige Verjährungsfrist zudem nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn ContPack Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Unbeschadet Satz 1 dieser Bestimmung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, sofern diese gesetzlich mit mehr als 24 Monaten bestimmt sind.

§ 11 Haftung auf Schadensersatz

11.1 ContPack haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich vertraglicher und gesetzlicher Haftung, nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Pflichten, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

11.2  Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von ContPack beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch das Dreifache des Netto-Auftragswerts der betreffenden Lieferung.

11.3 Ferner haftet ContPack bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen sowie sonstige mittelbare und Folgeschäden in Form reiner Vermögensverluste beim Kunden. Unberührt bleiben etwaige indirekte oder Folgeschäden in Form von gegen den Kunden gerichteten Drittansprüchen – für daraus resultierende Regressansprüche gegen ContPack gilt die summenmäßige Beschränkung gemäß § 11.2.

11.4 Sofern für Schadensersatzansprüche nicht bereits die 12-monatige Verjährungsfrist gem. obigem § 10.8 einschlägig ist, verjähren Ansprüche auf Schadensersatz binnen zwei Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden von den anspruchsbegründenden Umständen, spätestens jedoch zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

11.5 Die Haftungsbeschränkungen gemäß § 11.1 bis 11.3 sowie die Verjährungsregelung gemäß § 11.4 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie in sonstigen Fällen, in denen eine gesetzlich zwingend unbeschränkte Haftung besteht, bspw. bei Fällen von Arglist sowie Fällen, in denen eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.

11.6 Soweit die Haftung von ContPack beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 12 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

12.1 Unbeschadet der Übertragung des Sacheigentums an den gelieferten Produkten unter Geltung des in § 9 geregelten Eigentumsvorbehalts verbleiben das geistige Eigentum und sämtliche Immaterialgüterrechte, einschließlich gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte und sonstiger Leistungs- schutzrechte an den von ContPack angebotenen Produkten sowie zugrundeliegenden Arbeitsergebnissen, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung und Bearbeitung an eigenen Kostenvoranschlägen, Angeboten, Spezifikationen, Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Probedrucken, Mustern, Konstruktionen, Werkzeugen und ähnlichen Materialien und Gegenständen bei ContPack. Auch ein dem Kunden für einen Entwurf, ein Modell o.ä. gewährtes Nutzungs- oder Verkaufsrecht berechtigt ihn nicht zur Vervielfältigung. Der Kunde ist nicht berechtigt, ContPack Produkte oder zugrundliegende Arbeitsergebnisse unerlaubt zu vervielfältigen, abzuändern, zu bearbeiten oder für andere Zwecke als den Bezug der Produkte bei ContPack zu verwenden, insbesondere nicht um die betreffenden Produkte selbst herzustellen oder bei einem alternativen Produzenten herstellen zu lassen, auch nicht in veränderter oder bearbeiteter Form.

12.2 Soweit konstruktive und/oder gestalterische Vorgaben für Produkte oder Leistungen (bspw. Produktentwicklungen) vom Kunden bereitgestellt werden, trägt der Kunde die Verantwortung für die Beachtung gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte und sonstige Rechte Dritter (zusammen „Schutzrechte“) im Zusammenhang mit den Produkten, deren Herstellung, Nutzung und Verwendung. Das Vorstehende gilt insbesondere für eine vom Kunden vorgegebene Bedruckung. Unbeschadet solcher Vorgaben ist in jedem Fall allein der Kunde für die Beachtung etwaiger fremder Schutzrechte verantwortlich, wenn er von ContPack gelieferte Produkte in Länder außerhalb Deutschlands/der EU verbringt. Für die in diesem § 12.2 genannten Umstände übernimmt ContPack keine Gewährleistung oder Haftung, außer bei Vorsatz.

12.3 Für etwaige von ContPack zu vertretende Rechtsmängel gilt der obige § 10.7. Vertragliche Freistellungen werden von ContPack nicht erklärt; für den Umfang der Haftung auf Schadensersatz gilt § 11 dieser AGB.

§ 13 Geheimhaltung, Datenschutz

13.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zuge der Vertragsverhandlung und -durchführung offenbarten oder bekannt werdenden, nicht-offenkundigen technischen und kaufmännischen Informationen über den Geschäftsbetrieb der jeweils anderen Partei, insbesondere Know-how, Herstellungsverfahren, Konstruktionen, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Modelle, Materialzusammensetzungen, Kunden- und Lieferantenlisten, Kosteninformationen, Kostenvoranschläge, Angebote, Preiskalkulationen, Geschäftsstrategien, Unternehmensdaten, Marktanalysen und ähnliche Informationen und Materialien („Geschäftsgeheimnisse“) auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus für weitere fünf Jahre ab Beendigung, streng vertraulich zu behandeln, nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden, vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung zu schützen, und Dritten nicht zugänglich zu machen, mit Ausnahme verbundener Unternehmen sowie mit Ausnahme der zur Vertragsdurchführung ggf. berechtigt eingeschalteten Dritten, denen die Parteien korrespondierende Geheimhaltungspflichten auferlegen. Auf Seiten des Kunden besteht insbesondere ein Verbot der Verwertung oder Weitergabe von ContPack-Geschäftsgeheimnissen zu dem Zweck, Verpackungsprodukte selbst oder über andere Produzenten herzustellen oder herstellen zu lassen.

13.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei vor Bekanntgabe durch die offenbarende Partei bereits bekannt oder allgemein zugänglich waren oder später ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht seitens der empfangenden Partei bekannt oder allgemein zugänglich werden, von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig von der Kenntnis der ihr unter dem Vertrag offenbarten oder zur Kenntnis gelangten Informationen entwickelt wurden, oder für die eine gesetzliche oder behördlich oder gerichtlich angeordnete Offenbarungspflicht besteht.

13.3 Den Parteien ist es untersagt, sich Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen, Analyse oder Testen von Produkten, Informationen oder Gegenständen (Reverse Engineering) zu beschaffen. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) GeschGehG geregelte Erlaubnis wird im Verhältnis zwischen den Parteien ausdrücklich abbedungen.

13.4 Beide Parteien verpflichten sich, alle anwendbaren gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

§14 Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

14.1 Erfüllungsort sind Oststeinbek und Braak, sofern der Kunde Kaufmann ist.

14.2 Für die Leistungs- und Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14.3 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Lübeck, bei sachlicher Zuständigkeit der Amtsgerichte das Amtsgericht Reinbek.

14.4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrags zwischen den Parteien oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

II Besondere Bestimmungen für Kraftliner

§ 1 Qualitätstoleranzen

Vorbehalten bleiben insbesondere handelsübliche Abweichungen in Gewicht und Stärke, Stoffzusammensetzung, Leimung, Farbe, Glätte und Reinheit der verarbeiteten Papiere. Ergänzend gelten in Bezug auf Qualitätstoleranzen die von den maßgeblichen Fachverbänden erarbeiteten Richtlinien und Standards sowie DIN-Normen, die dem Kunden auf Anforderung (ggf. auszugsweise) zur Verfügung gestellt werden.

§ 2 Mengentoleranzen

bis 100.000 Stück ± 0,5%

über 100.000 Stück ± 1 %

§ 3 Anforderungen an die Lagerung beim Kunden

Um die Beschaffenheit der Produkte nach Ablieferung beim Kunden zu erhalten, verpflichtet sich der Kunde, bei der Lagerung von Kraftliner folgendes zu beachten:

1. Verpackungsprodukte müssen vor Verunreinigungen, Feuchtigkeit und Wärmequellen geschützt sein und dürfen nicht in Bereichen gelagert werden, die starken Temperaturschwankungen ausgesetzt sind (bspw. häufig öffnende Türen, Lüftungssysteme). Die Lagerung muss in gut belüfteten Räumen erfolgen, bei einer Temperatur von 10-35°C und einer relativen Luftfeuchte von 40-75%.

2. Das Verpackungsmaterial ist in der Reihenfolge der Anlieferung zu verbrauchen (First-in/First-out). Die Lagerdauer sollte 12 (zwölf) Monate nicht überschreiten. Nach 12 (zwölf) Monaten wird keine Gewährleistung mehr für die technische Funktionsfähigkeit der Verpackungen übernommen.

 

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